ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und LOGISTIC PEOPLE (Deutschland) GmbH sowie LOGISTIC PEOPLE (Süd) GmbH– im Folgenden “LOGISTIC PEOPLE” genannt – ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. LOGISTIC PEOPLE hält sich an Angebote gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn LOGISTIC PEOPLE diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn LOGISTIC PEOPLE sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat. Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
2. Der von LOGISTIC PEOPLE überlassene Zeitarbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.
3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann LOGISTIC PEOPLE entweder die Überlassung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Überlassung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch LOGISTIC PEOPLE oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen von LOGISTIC PEOPLE oder im Falle der durch LOGISTIC PEOPLE zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung. Soweit LOGISTIC PEOPLE jedoch berechtigt ist, die Überlassung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von LOGISTIC PEOPLE liegen, wird LOGISTIC PEOPLE für die Zeit des Hindernisses von der Leistung freigestellt, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.
4. LOGISTIC PEOPLE und der überlassene Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet. LOGISTIC PEOPLE weist darauf hin, dass zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie zur Abwicklung zu Grunde liegender jeweiliger Verträge verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber informiert LOGISTIC PEOPLE bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Verlustes von Daten sowie unbefugten technischen Zugriffen oder Datendiebstahl.
5. Der überlassene Zeitarbeitnehmer ist durch LOGISTIC PEOPLE auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Entgeltgruppe nach BAP-DGB Tarifvertrag zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit überlassen und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
6. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der überlassene Zeitarbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
7. Die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Zeitarbeitnehmer über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Zeitarbeitnehmer bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Preise, Zahlung
8. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stundenverrechnungssätze basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch LOGISTIC PEOPLE durchgeführten Kalkulation entsprechend der geltenden tariflichen Arbeitsentgelte und unter der Annahme, dass der BAP-DGB Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund behält sich LOGISTIC PEOPLE vor, die Stundenverrechnungssätze im Falle einer Tariferhöhung, bei der Einführung bzw. Veränderung gesetzlicher Mindestlöhne oder für den Fall, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Entlohnung der Zeitarbeitnehmer verändern, um die prozentuale Veränderung der Lohnkosten des Zeitarbeitnehmers zu erhöhen. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt ebenfalls vorbehalten im Falle von Lohnnebenkostenerhöhungen und veränderten Marktsituationen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung, den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Zeitarbeitnehmer, die in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung beim Auftraggeber oder einem Arbeitgeber, der mit dem Auftraggeber einen Konzern i. S .d. § 18 AktG bildet, beschäftigt waren, werden nur unter folgender Maßgabe überlassen: Im Falle der Nichtanwendbarkeit tariflicher Vorschriften auf Grund von § 3 Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz AÜG verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung von den sich um die prozentuale Veränderung der Lohnkosten des Zeitarbeitnehmers erhöhten Stundenverrechnungssätzen ab Anspruchsberechtigung des Zeitarbeitnehmers. Die dahingehende Überprüfung obliegt dem Auftraggeber.
9. Die Vergütung des überlassenen Zeitarbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch LOGISTIC PEOPLE. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen von Auftraggebern entgegenzunehmen.
10. Die Abrechnung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, wöchentlich. Rechnungen sind bei Fälligkeit netto Kasse zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Zeitarbeitnehmer geführten Zeitnachweise zeitnah, spätestens jedoch am ersten Werktag der Folgewoche, am Monatsende bis zum ersten Werktag des Folgemonats und bei Einsatzende am auf den letzten Einsatztag folgenden Werktag unterschrieben (ggf. elektronisch bestätigt) an den Zeitarbeitnehmer oder an LOGISTIC PEOPLE auszuhändigen. Liegt bis zum jeweils darauf folgenden Tag kein durch den Auftraggeber bestätigter Zeitnachweis vor, erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis des nicht bestätigten Zeitnachweises. Zeitnachweise gelten spätestens mit der Begleichung der Rechnung als bestätigt. Rechnungsreklamationen sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Zugang der Rechnung, mitzuteilen.
Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung
11. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken und auf Verlangen vorzuzeigen. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Für Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:
a) Überstunden Montag – Samstag 25 %
b) Arbeitsstunden an Sonntagen 100 %
c) Arbeitsstunden an Feiertagen 150 %
d) Arbeitsstunden von 23.00 bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit) 25 %
e) Schichtzulagen und abweichende Zuschläge
(a – d) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
12. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes der beauftragten Niederlassung, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des überlassenen Zeitarbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
Gewährleistung und Haftung
13. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Zeitarbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet LOGISTIC PEOPLE nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt LOGISTIC PEOPLE von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von LOGISTIC PEOPLE für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Zeitarbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Haftung für ein Auswahlverschulden ist entsprechend des bestehenden Versicherungsschutzes auf insgesamt 5.000.000,– € beschränkt. Kommt es krankheitsbedingt oder durch einen nicht vorhersehbaren und nicht von LOGISTIC PEOPLE zu vertretenden Umstand zu einem Ausfall eines Zeitarbeitnehmers, bemüht sich LOGISTIC PEOPLE um Ersatzgestellung. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
14. Im Falle der Überlassung ausländischer Zeitarbeitnehmer sichert LOGISTIC PEOPLE zu, dass die notwendigen Arbeitserlaubnispapiere vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber LOGISTIC PEOPLE von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.
15. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines durch LOGISTIC PEOPLE überlassenen Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er LOGISTIC PEOPLE innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird LOGISTIC PEOPLE ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann nicht berechnet. Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Wochenende zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.
16. LOGISTIC PEOPLE ist berechtigt, auch während der vereinbarten Einsatzdauer, Zeitarbeitnehmer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen abzuberufen. Sie hat die abberufenen Zeitarbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Zeitarbeitnehmer zu ersetzen. Jede Partei ist zur Kündigung der Überlassungsverträge mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die andere Partei ihre Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. wenn die andere Partei wiederholt wesentlichen Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommt.
Übernahme von überlassenen Arbeitnehmern
17. LOGISTIC PEOPLE ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Beendet ein überlassener Zeitarbeitnehmer von LOGISTIC PEOPLE das Arbeitsverhältnis mit LOGISTIC PEOPLE oder endet dieses aufgrund einer Befristung und wird im Laufe der folgenden sechs Monate ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen begründet, so gehen beide Seiten einvernehmlich davon aus, dass dieses neue Arbeitsverhältnis durch Vermittlung bzw. Nachweis von LOGISTIC PEOPLE entstanden ist. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Zeitarbeitnehmer nur beim Auftraggeber vorgestellt wurde, dann aber nicht überlassen wurde, sowie in dem Fall, dass der Zeitarbeitnehmer/Kandidat in einer anderen als der zunächst vorgesehenen Position beschäftigt wird. Demgemäß verpflichtet sich der Auftraggeber in einem solchen Fall zur Zahlung eines Vermittlungs- bzw. Nachweishonorars gemäß den aktuellen Honorarkonditionen für Personalvermittlungen (siehe dort Ziff. 4.). Der Auftraggeber ist verpflichtet, LOGISTIC PEOPLE unmittelbar nach Vertragsabschluss unaufgefordert den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages in Kopie zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.
Gerichtsstand
18. Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist Hamburg. LOGISTIC PEOPLE ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, erteilt durch das Landesarbeitsamt Hessen, Frankfurt a. M. bzw. des Landesarbeitsamtes Bayern, Nürnberg nach §§ 1, 2 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Informationen gem. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 17.05.2010
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PERSONALVERMITTLUNG
Da es sich im Folgenden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die für alle Gesellschaften gleichermaßen gelten, werden die LOGISTIC PEOPLE (Deutschland) GmbH und LOGISTIC PEOPLE (Süd) GmbH einheitlich mit LOGISTIC PEOPLE bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Recruitingleistungen gelten für alle – auch zukünftigen – entsprechenden Geschäftsbeziehungen zwischen LOGISTIC PEOPLE als Auftragnehmer und dem Auftraggeber unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LOGISTIC PEOPLE.
1. Der Auftraggeber erteilt LOGISTIC PEOPLE im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, für ihm einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen. LOGISTIC PEOPLE gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Anzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOGISTIC PEOPLE unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von LOGISTIC PEOPLE vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wird. Das gleiche gilt, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
3. Das zwischen LOGISTIC PEOPLE und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt LOGISTIC PEOPLE dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsvertrag geschlossen wird.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOGISTIC PEOPLE unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, mit denen kein Anstellungsverhältnis geschlossen wird, auf Verlangen unverzüglich LOGISTIC PEOPLE zurückzugeben.
5. LOGISTIC PEOPLE ist Vermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. LOGISTIC PEOPLE haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Feststellen fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten, Schäden, Auflösung des Anstellungsvertrages vor und nach Arbeitsantritt u.a.m. Der Anspruch von LOGISTIC PEOPLE auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Während der Bewerbersuche haftet LOGISTIC PEOPLE nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. LOGISTIC PEOPLE wird sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung stehende, ihr zur Kenntnis gelangte Daten des Auftraggebers und des Bewerbers vertraulich im Sinne des Datenschutzes behandeln. Diese werden ausschließlich zum Zwecke der Personalvermittlung verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von LOGISTIC PEOPLE überlassenen Bewerbungsunterlagen und Daten der Bewerber ausschließlich zum Zwecke des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu verwenden, diese nicht zu vervielfältigen und nicht an Dritte weiterzugeben. Die in diesem Zusammenhang eventuell gespeicherten Daten nicht berücksichtigter Bewerber sind nach Besetzung des Arbeitsplatzes zu löschen. Referenzauskünfte über den Bewerber bei dessen früheren oder jetzigen Arbeitgebern sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bewerbers in Absprache mit dem Auftragnehmer einzuholen.
8. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LOGISTIC PEOPLE.
9. Soweit nicht anderweitig vereinbart oder angeboten, gelten für die Vermittlung folgende Konditionen und Modalitäten:
9.1 Basis für das Honorar ist das kommende Jahreseinkommen inkl. aller Sonderzahlungen, Tantiemen, Provisionen, geldwerter Vorteile usw.
9.2 Die Höhe des Honorars bemisst sich nach den jeweils aktuellen Honorarkonditionen für Personalvermittlungen. Es wird bei Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.
9.3 Sonderleistungen, wie Eignungstests oder Nebenkosten wie Reisekosten der Bewerber, werden nach Vereinbarung dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, weitere Auslagen zu erstatten, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, soweit diese auf Verlangen des Kunden entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen ist.
9.4 Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeiten von LOGISTIC PEOPLE zu einem Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und Arbeitnehmer, so erwächst ein Provisionsanspruch, wobei Mitursächlichkeit genügt. Nimmt der Arbeitssuchende innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ein zunächst abgelehntes Arbeitsverhältnis, welches über LOGISTIC PEOPLE nachgewiesen oder vermittelt wurde, doch auf oder auch zu anderen Bedingungen auf, so gilt dies als Nachweis oder eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis durch LOGISTIC PEOPLE, so dass ein Provisionsanspruch besteht.
9.5 Das vorgenannte Honorar ist ebenfalls fällig, soweit es zum Abschluss von Verträgen im Rahmen des HGB als Freelancer, Freiberufler, Berater kommt, wenn diese sich als Beschäftigungsform anbieten.
9.6 Das Honorar ist ebenfalls fällig, soweit es zum Abschluss eines Vertrages mit einem Beteiligten des Unternehmenskreises (Partner, Mitgesellschafter, Tochtergesellschaften, Standorte usw.) kommt.
9.7 Das Honorar für eine Personalvermittlung, die zunächst über Zeitarbeit beginnt und eine Übernahme des Mitarbeiters zur Folge hat, ist in den aktuellen Honorarkonditionen ersichtlich.
9.8 Alle Honorarsätze gelten für Personalvermittlungen innerhalb des Bundesgebiets. Das Honorar für Personalvermittlungen in das inner- und außereuropäische Ausland bedarf der vorherigen Absprache.
9.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOGISTIC PEOPLE alle zur Ermittlung des Provisionsanspruchs erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen etc. zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet.
10. Der Anzeigenentwurf im Rahmen einer anzeigengestützten Personalvermittlung ist kostenfrei. Die Anzeigenschaltung in den mit dem Auftraggeber vereinbarten Medien und die Erstellung von Druckvorlagen etc. erfolgt zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Konditionen.
11. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht für LOGISTIC PEOPLE mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen Auftraggeber und Bewerber. Auf alle Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Ist die Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit noch nicht eingegangen, kann LOGISTIC PEOPLE Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend machen. Der vereinbarte Kostenersatz wird nach Entstehen in Rechnung gestellt. Für die Fälligkeit und den Zahlungsverzug gilt das Vorgenannte.
12. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
13. Gerichtsstand für alle Klagen von LOGISTIC PEOPLE oder gegen LOGISTIC PEOPLE ist für die LOGISTIC PEOPLE (Deutschland) GmbH Hamburg.
14. Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist Hamburg. Es wird zur besseren Lesbarkeit im Text nur die männliche Sprachform verwandt. Der Text gilt unter Berücksichtigung des AGG für männliche und weibliche Personen.
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